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   OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21   

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https://dejure.org/2021,43349
OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21 (https://dejure.org/2021,43349)
OLG Rostock, Entscheidung vom 14.10.2021 - 4 U 50/21 (https://dejure.org/2021,43349)
OLG Rostock, Entscheidung vom 14. Oktober 2021 - 4 U 50/21 (https://dejure.org/2021,43349)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Streitwertfestsetzung für ein Berufungsverfahren Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung Ermittlung und Berechnung von Nutzungen Teilweise Rückerstattung des Versicherers Streitwerterhöhung durch Hilfsaufrechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 126
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 24.07.2017 - 12 U 75/17

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Herausgabe gezahlter Lebensversicherungsprämien

    Auszug aus OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21
    Darauf könnte es aber hinauslaufen, wenn man sich bei der Bestimmung von gerichtlicher Zuständigkeit und Beschwer der einem Ober- oder Höchstgericht regelmäßig obliegenden Klärung einer Rechtsfrage - in dem konkret entschiedenen Fall der Verrechnung eines bereits ausgezahlten Rückkaufswertes einer Lebensversicherung vorrangig auf aus den Prämien gezogene Nutzungen, vorrangig auf die zurückzuerstattenden Beiträge oder jeweils verhältnismäßig (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017, Az.: 12 U 75/17, - zitiert nach juris -, Rn. 4 m. w. N.) - aus (bloßen) Zweckmäßigkeitsgründen entzöge und damit für die Parteien zudem noch höhere Kosten verursachte.

    (2) Jedenfalls können Unklarheiten im Hinblick darauf, in welchem Verhältnis von dem klagenden Versicherungsnehmer begehrte Nutzungen zu der gleichzeitigen Rückforderung restlicher Versicherungsbeiträge stehen, allein dann relevant werden, wenn der Kläger aus beiden Posten eine Summe bildet und den nach Abzug erhaltener Teilrückzahlungen verbleibenden Saldo geltend macht (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.07.2017, Az.: 12 U 75/17, - zitiert nach juris -, Rn. 2 f.).

  • OLG Karlsruhe, 04.02.2019 - 12 W 1/19

    Streitwertfestsetzung: Rückforderungsklage nach Widerruf eines

    Auszug aus OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21
    Es könne insbesondere nicht darauf ankommen, ob die Ermittlung und Berechnung des im Gesamtbetrag enthaltenen Anteils der Nutzungen schwierig sei, weil bereits ein Rückkaufswert ausgezahlt wurde, oder keine Schwierigkeiten bereite, weil noch keine auf den aus Hauptforderung und Nutzungen bestehenden Gesamtbetrag anzurechnende Zahlung erfolgt sei; denn anderenfalls führe - ersichtlich sinnwidrig - eine auch nur geringe anzurechnende Zahlung des Versicherers zu einer Erhöhung des festzusetzenden Streitwerts (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2019, Az.: 12 W 1/19, - zitiert nach juris -, Rn. 7 ff.).

    Vielmehr stellt die Herangehensweise, dass unter solchen Umständen eine Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenforderungen ebenfalls zu unterbleiben habe, weil ansonsten eine auch nur geringe anzurechnende Zahlung des Versicherers zu einer Erhöhung des festzusetzenden Streitwerts führe (vgl. so aber OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.02.2019, Az.: 12 W 1/19, - zitiert nach juris, Rn. 13), eine Umkehrung des gesetzlichen Regelungsgefüges und eine Streitwertbestimmung eindeutig contra legem dar; denn dieses Argument hebelte die gesetzlich vorgegebene und gerade auch im Rahmen der Überlegungen wie oben unter lit. a) unterstellte prinzipielle Streitwertneutralität von Nutzungen praktisch generell nur deshalb aus, weil es mögliche Fälle einer eventuell schwierigen Einordnung einzelner Forderungsteile geben kann.

  • OLG Nürnberg, 03.04.2019 - 8 W 868/19

    Gebührenwert bei Rückabwicklungsklage aus Lebensversicherung

    Auszug aus OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21
    Schließlich gelte das für die Bestimmung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit eines Rechtsmittels in den Vordergrund gerückte Parteiinteresse, im Vorhinein eine "praktische, einfache und klare Wertermittlung" vornehmen zu können, für die Frage des Prozesskostenrisikos gleichermaßen; denn eine verständige Partei mache schon die Frage der Einleitung eines gerichtlichen Streitverfahrens (als Kläger) oder die Einlassung auf ein solches (als Beklagter) von einer verlässlichen Bewertung des Kostenrisikos (mit) abhängig (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.04.2019, Az.: 8 W 868/19, - zitiert nach juris -, Rn. 84 ff.).
  • BGH, 09.06.2015 - IX ZR 257/14

    Streitwertbemessung: Gebührenstreitwert einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21
    Gemäß §§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 und 9 ZPO ist auf den Betrag derjenigen Ansprüche abzustellen, welchen sich der Kläger bei einem Fortbestand des Vertrages über einen Zeitraum von dreieinhalb Jahren seitens der Beklagten ausgesetzt sähe; bei der negativen (leugnenden) Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden Wirkung des obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt, also ohne Feststellungsabschlag (vgl. BGH, Beschluss vom 09.06.2015, Az.: IX ZR 257/14, - zitiert nach juris -, Rn. 3 m. w. N.).
  • BGH, 19.12.2018 - IV ZB 10/18

    Widerspruch gegen das Zustandekommen einer nach dem Policenmodell abgeschlossenen

    Auszug aus OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21
    Es wird insofern lediglich im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1, 2. Halbsatz ZPO angeführt, weil von der Wertfestsetzung die sachliche Zuständigkeit der Gerichte und die Zulässigkeit von Rechtsmitteln abhänge; der beabsichtigte Zweck einer Vereinfachung der Berechnung werde verfehlt, wenn es in Fällen der vorliegenden Art für die Ermittlung des Zuständigkeitsstreitwertes oder der Beschwer darauf ankomme, ob und in welchem Umfang der eingeklagte Nutzungsherausgabeanspruch nach einer zum Teil schon erfolgten Rückerstattung durch den Versicherer (noch) in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem weiter geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsbeiträge stehe, von diesem also sachlich rechtlich abhänge, oder ansonsten zu einer selbständigen und damit streitwerterhöhenden Forderung geworden sei (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2018, Az.: IV ZB 10/18, - zitiert nach juris -, Rn. 8 ff. m. w. N.).
  • OLG Nürnberg, 08.12.2010 - 2 W 2145/10

    Gebührenstreitwert für eine Auflassungsklage

    Auszug aus OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21
    Stattdessen darf etwa aufgrund des sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruches auch in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten wirkungsvoller Rechtsschutz im Hinblick auf den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2010, Az.: 2 W 2145/10, - zitiert nach juris -, Rn. 14 m. w. N.).
  • OLG Celle, 04.03.2019 - 8 U 275/18

    Berücksichtigung streitwerterhöhender Nebenforderungen bei der Berechnung des

    Auszug aus OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21
    Denn wenn bei der Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages die Hauptforderung auch nur in einem ganz geringen Umfang - und sei es bloß im Umfang von 1, 00 EUR - erloschen und dadurch ein ganz geringfügiger Teil der Nutzungen zur Hauptforderung erstarkt wäre, müssten gleichwohl auch alle weitergehenden Nutzungen in voller Höhe bei der Berechnung des Gebührenstreitwerts Berücksichtigung finden; hätte der Versicherer demgegenüber die Forderung auch nicht teilweise befriedigt, fänden die Nutzungen insgesamt keine Berücksichtigung (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.03.2019, Az.: 8 U 275/18, - zitiert nach juris -, Rn. 61 ff.).
  • OLG Nürnberg, 18.07.2018 - 11 W 1094/18

    Bergriff der wirtschaftlichen Identität von Forderung und Gegenforderung bei der

    Auszug aus OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21
    Daran fehlt es, wenn das Nichtbestehen (oder die Abweisung) der Hauptforderung zur Folge hat, dass die Gegenforderung nicht entstanden wäre; in diesem Falle mangelt es nämlich an einer Werthäufung, die ansonsten eintritt, wenn ein Anspruch hilfsweise zur Aufrechnung gestellt wird, dessen Entstehung mit der Klageforderung nicht im Zusammenhang steht und der zur Abwehr der Klage "geopfert" wird (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.07.2018, Az.: 11 W 1094/18, - zitiert nach juris -, Rn. 8 ff. m. w. N.).
  • OLG Rostock, 08.01.2020 - 4 W 25/19

    Wertberechnung bei mehreren Streitgegenständen in demselben Verfahren

    Auszug aus OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21
    Daraus folgt, dass für eine Herabsetzung des Streitwerts nach bestimmten Verfahrensabschnitten kein Raum besteht, nachdem teilweise Klagerücknahmen und Teilerledigungserklärungen nicht zu einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren führen können; kann sich unter solchen Umständen gegebenenfalls die Terminsgebühr des Rechtsanwalts nach einem niedrigeren Wert zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richten, liegt demgegenüber ein Fall des § 33 Abs. 1, 1. Alt. RVG vor (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 08.01.2020, Az.: 4 W 25/19, - zitiert nach juris -, Rn. 18 ff. m. w. N.).
  • BGH, 12.04.1995 - XII ZR 104/94

    Statthaftigkeit der Revision in Familiensachen; Anforderungen an die Begründung

    Auszug aus OLG Rostock, 14.10.2021 - 4 U 50/21
    Denn bei den Nutzungen handelt es sich wie bei Nebenforderungen generell um einen eigenen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.1995, Az.: XII ZR 104/94, - zitiert nach juris -, Rn. 10 m. w. N.; Toussaint-Elzer, Kostenrecht, 51. Aufl., 2021, § 43 GKG Rn. 1; Dörndorfer/ Wendtland/Gerlach/Diehn-Schindler, BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.07.2021, § 43 GKG vor Rn. 1), und den Streitgegenstand bestimmt der Kläger (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., 2020, Einleitung Rn. 63 m. w. N.).
  • OLG Rostock, 27.09.2022 - 4 U 132/21

    Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in privater Krankenversicherung

    Ebenso wie vorgerichtliche Rechtanwaltskosten sind Nutzungen, welche ein Versicherungsnehmer mit zu Unrecht gezahlten Versicherungsbeiträgen von dem Versicherer heraus verlangt, jedenfalls im Hinblick auf den Gebührenstreitwert gemäß § 43 Abs. 1 GKG als neutral anzusehen (vgl. hier zuletzt OLG Rostock, Urteil vom 14.10.2021, Az.: 4 U 50/21, - zitiert nach juris -, Rn. 3 ff.).
  • OLG Celle, 26.01.2022 - 14 U 116/21

    Zahlung von Architektenhonorar; Abschluss eines Architektenvertrages nach den

    Es entspricht gefestigter oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Streitwerterhöhung durch die Hilfsaufrechnung dann in Betracht kommt, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet wird, eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, weil es ansonsten an einer Werthäufung fehlt, und über sie entschieden wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 6 U 418/20, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 11 W 1094/18, Rn. 7; OLG Rostock, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 4 U 50/21, Rn. 20, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09. Dezember 2021 - I-16 W 43/21, Rn. 17, alle zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 09.12.2021 - 16 W 43/21

    Hilfsaufrechnung; Hilfswiderklage; Wertaddition; wirtschaftliche Identität;

    Darüber hinaus wird von mehreren Oberlandesgerichten angenommen, dass eine Streitwerterhöhung durch die Hilfsaufrechnung nur dann in Betracht kommt, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet wird, eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, weil es ansonsten an einer Werthäufung fehlt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 6 U 418/20, juris, Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 11 W 1094/18, juris, Rn. 7; OLG Rostock, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 4 U 50/21, juris, Rn. 20).

    Anders lässt sich die eine Zusammenrechnung rechtfertigende wirtschaftliche Werthäufung nicht plausibel begründen (ebenso OLG Rostock, Urteil vom 14. Oktober 2021 - 4 U 50/21, juris, Rn. 20).

  • OLG Rostock, 29.08.2023 - 4 U 166/22

    Auskunft über und Wirksamkeit von Prämienanpassungen zu einer privaten

    Außer Betracht zu lassen ist demgegenüber der Feststellungsantrag zu 3); denn Nutzungen, welche ein Versicherungsnehmer mit zu Unrecht gezahlten Versicherungsbeiträgen von dem Versicherer heraus verlangt, sind jedenfalls im Hinblick auf den Gebührenstreitwert gemäß § 43 Abs. 1 GKG als neutral anzusehen (vgl. dazu ausführlich OLG Rostock, Urteil vom 14.10.2021, Az.: 4 U 50/21, - zitiert nach juris -, Rn. 3 ff. m. w. N.).
  • OLG Rostock, 18.07.2023 - 4 U 46/22

    Zulässigkeit einer Stufenklage bei Rückerstattungsverlangen von Beitragsanteilen

    Enthalten diese im Umkehrschluss aus den Ausführungen des Klägers im Übrigen allerdings auch von dem Versicherer herauszugebende Nutzungen, sind solche jedenfalls im Hinblick auf den Gebührenstreitwert (doch) als bloße Nebenforderungen und damit streitwertneutral anzusehen (vgl. dazu ausführlich OLG Rostock, Urteil vom 14.10.2021, Az.: 4 U 50/21, - zitiert nach juris -, Rn. 3 ff.).
  • OLG Rostock, 13.06.2023 - 4 W 10/23
    Enthalten diese Durchschnittswerte im Umkehrschluss aus den Ausführungen des Klägers im Übrigen allerdings auch von dem Versicherer herauszugebende Nutzungen, sind solche jedenfalls im Hinblick auf den Gebührenstreitwert als bloße Nebenforderungen und damit streitwertneutral anzusehen (vgl. dazu ausführlich OLG Rostock, Urteil vom 14.10.2021, Az.: 4 U 50/21, - zitiert nach juris -, Rn. 3 ff.).
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